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Produktdetails:
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| Teilnummer: | Siehe auch: | Anzahl der Zeilen: | 2 Zeile |
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| Reihenabstand: | 2.54 mm (0,1 Zoll) | Endungsstil: | Lötmittel Pin |
| Befestigung des Winkels: | Richtiger Winkel | Anwendung: | Draht-zu-Brett |
Anschlüsse 2-1761605-9 Draht-zu-Board-Anschlüsse 26Position-Bandkabel-Anschlüsse
Beschreibung des Erzeugnisses von 2-1761605-9
2-1761605-9 ist Draht-zu-Board, 26 Positionsband-Kabelanschlüsse.
Spezifikation von 2-1761605-9
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Typ des Steckers
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Überschrift
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Kontaktart
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Männliche Nadel
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Schläger - Paarung
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0.100" (2.54mm)
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Anzahl der Positionen
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26
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Anzahl der Zeilen
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2
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Zeilen-Abstand - Paarung
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0.100" (2.54mm)
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Anzahl der geladenen Positionen
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Alle
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Stil
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Aufschluss über die Datenbank
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Verhüllung
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Verhüllt - 4 Wand
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Typ der Montage
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Durch ein Loch, in rechten Winkel
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Kündigung
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Lötmittel
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Typ der Befestigung
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Schieben-Ziehen
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Kontaktlänge - Paarung
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0.240" (6.10mm)
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Kontaktlänge - Post
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0.102" (2.60mm)
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Isolationshöhe
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0.350" (8,89mm)
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Kontaktform
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Quadrat
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Kontakt Ende - Paarung
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Gold
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Kontakt-Enddicke - Paarung
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30.0μmin (0,76μm)
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Kontakt Ende - Post
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Zinn
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Kontaktmaterial
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Phosphor Bronze
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Isoliermaterial
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Polybutylenterephthalat (PBT)
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Eigenschaften
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Schlüsselsperre
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Betriebstemperatur
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-65 °C ~ 105 °C
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Materialentzündbarkeitsbewertung
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UL94 V-0
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Isolierfarbe
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Blau
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Leistungsbewertung (Ampere)
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1A pro Kontakt
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Nennspannung
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250 VAC
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Kontaktaufbereitungsdicke - Post
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100.0 μm (2,54 μm)
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Eigenschaften von 2-1761605-9
Produktgrößen von 2-1761605-9
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Andere vorhandene elektronische Komponenten
| Teilnummer | Paket |
| Die Bezeichnung "CSSM11SMKA1-CP2" | ODCSP-59 |
| Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu finden. | IBGA-95 |
| Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Daten | LCC-48 |
| Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt. | ODCSP-83 |
| Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 enthalten sind. | ODCSP-83 |
| Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt. | ODCSP-83 |
| Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 enthalten sind. | ODCSP-83 |
| Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | ODCSP-83 |
| Die Angabe der Angabe des Zulassungsdatums ist in der Angabe des Zulassungsdatums anzugeben. | ODCSP-83 |
| Die Angabe der Angabe des Zulassungsdatums ist in der Angabe des Zulassungsdatums anzugeben, wenn die Angabe des Zulassungsdatums nicht erfüllt ist. | ODCSP-83 |
| Die Angabe der Angabe des Zulassungsdatums ist in der Angabe des Zulassungsdatums anzugeben, wenn die Angabe des Zulassungsdatums nicht erfüllt ist. | ODCSP-83 |
| Die Angabe der Angabe des Zulassungsdatums ist in der Angabe des Zulassungsdatums anzugeben, wenn der Zulassungsdatum der Angabe entspricht. | ODCSP-83 |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. | CPGA-355 |
| Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt. | ODCSP-69 |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Verwendung von Zellstoff. | ODCSP-69 |
| Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt sind. | PLCC-52 |
| Die Angabe des Zulassungsdatums ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu entnehmen. | PLCC-52 |
| Die Anweisung zur Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften. | ODCSP-59 |
| Die Angabe der Größenordnung des Zustands des Zustands ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1372/2008 zu entnehmen. | BGA-75 |
| Die Angabe des Zulassungsdatums ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden. | BGA-75 |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. | TO-263-7 |
| GANE3R9-150QBAZ | VQFN-7 |
| Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. | WLCSP-22 |
| GAN039-650NBBHP | Die Kommission wird die folgenden Maßnahmen ergreifen: |
| Die Angabe des Zustands des Zustands ist in der Angabe des Zustands zu erfassen. | Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
| Die Bezeichnung "B" ist die Bezeichnung, die für die Bezeichnung "B" verwendet wird. | VQFN-46 |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. | LQFP-128 |
| Die Ausgabe ist in der Liste aufgeführt. | LQFP-176 |
| Die Angabe des Zulassungsdatums ist in Anhang I zu finden. | QFN-32 |
| Einheitliche Prüfungen | QFN-32 |
Häufig gestellte Fragen
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F: Was ist mit der Vorlaufzeit?
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